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ACM-Mitteilungen vom 12. Juni 2021

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Liebe Leserin, lieber Leser,

das Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin (SCM), die Vertretung der Cannabispatienten in Deutschland, ruft dazu auf, die Bundestagsabgeordneten aus dem Wahlkreis zu kontaktieren, um die eigene Situation als Cannabispatient vorzustellen und um Unterstützung zu bitten. In einem

Aufruf zur freundlichen Aktion bittet der Sprecherrat des SCM darum, die Parlamentsvertreter auf das Positionspapier von Wissenschaftlern und Politikern und die dort genannten Forderungen hinzuweisen.

Auch in dieser Ausgabe der ACM-Mitteilungen stellen wir weitere Beispiele aus den Medien vor, die zeigen, dass auf dem Weg zu einer ausreichenden gesundheitlichen Versorgung der deutschen Bevölkerung mit cannabisbasierten Medikamenten weitere Schritte dringend erforderlich sind, damit die Kriminalisierung von Patienten beendet wird. Jüngst berichtete der DHV München von einem Übergriff der Polizei auf eine Cannabispatientin, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Sie berichtete mir, wie schockiert sie von dem brutalen Auftreten der Beamten war.

Vor wenigen Tagen berichtete einer meiner Patienten von einer Hausdurchsuchung. Obwohl er eine Originaldose mit Cannabisblüten aus der Apotheke und ein kürzlich von mir ausgestelltes Rezept vorzeigte, wurde er recht rabiat behandelt und die bei der Durchsuchung gefundenen 0,4 g Cannabis aus der Apotheke beschlagnahmt. Da die Hausdurchsuchung morgens stattfand, sodass die Polizeibeamten mich nicht telefonisch erreichen konnten, weil ich aus gesundheitlichen Gründen morgens nicht tätig sein kann, wurde kurzerhand infrage gestellt, dass ich ein ordentlicher Arzt sei. Ich hoffe, dass sich diese Angelegenheit zügig zugunsten des Patienten aufklären lässt.

Ein anderer meiner Patienten ist vor wenigen Tagen durch die MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung zu Überprüfung der Fahreignung) gefallen, weil die Prüfer der Auffassung waren, dass eine Cannabistherapie im konkreten Fall nicht indiziert sei, da noch weitere Standardtherapieverfahren durchgeführt werden könnten. Diese anmaßende Art einiger MPU-Stellen greift insbesondere bei den Prüfstellen des TÜV um sich. Auch hier hoffe ich darauf, dass wenigstens der zuständigen Führerscheinstelle erfolgreich dargelegt werden kann, dass es nicht die Aufgabe einer MPU-Stelle ist, die Indikation des behandelnden Arztes zu überprüfen, sondern sich auf die eigentliche Aufgabe einer MPU-Stelle zu konzentrieren, nämlich die Frage, ob trotz einer Therapie mit Cannabis Fahreignung besteht oder nicht. Bisher warten wir vergeblich auf eine seit langem versprochene Klarstellung zu diesem Thema durch die Bundesanstalt für Straßenwesen.

Damit solche Szenarien bald der Vergangenheit angehören, bitte ich alle Leserinnen und Leser darum, sich an der Aktion des SCM zur freundlichen Aktion zu beteiligen. Die Bundestagswahl bietet eine gute Gelegenheit, sich zu Wort zu melden. Das muss kein langer Text sein. Besser sind einige wenige Sätze, die dann auch eine größere Chance haben, genau gelesen und wahrgenommen zu werden.

Viel Spaß beim Lesen!

Franjo Grotenhermen

Presseschau: Amtsgericht Starnberg: Marihuana gegen die Schmerzen (Süddeutsche Zeitung)

Ein Handwerker bemüht sich immer wieder vergeblich um Cannabis auf Rezept. Nun wird er wegen illegalen Anbaus verurteilt. Auch viele andere Patientinnen und Patienten müssen weiterhin zittern und hoffen, bei der illegalem Beschaffung oder dem Eigenanbau nicht entdeckt zu werden. Sie sind vor dem Gesetz Wiederholungstäter.

Amtsgericht Starnberg: Marihuana gegen die Schmerzen

Der Mann hatte sich über längere Zeit mit Cannabis

versorgt, um nach eigenen Angaben seine unerträglichen Knie- und Rückenschmerzen nach vielen Operationen zu lindern. Mit Joints habe er auch die extremen Schlafprobleme bekämpfen wollen. Das erklärte der Angeklagte jetzt im Prozess vor dem Schöffengericht in Starnberg.

In der Wohnung des Handwerkers aus dem Landkreis hatte die Polizei im November 2019 eine Aufzuchtanlage und Plantage mit 48 Hanfpflanzen und rund 600 Gramm Cannabis entdeckt. Nun musste sich der 41-jährige Mann, der wegen Drogenanbaus und anderen Delikten vorbestraft ist, aufgrund unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verantworten. Er wurde zu 18 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt - mit der Auflage, 120 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten, die aber erst bis zum November nächsten Jahres erledigt sein müsse.

Mit dieser langen Frist berücksichtigt Richterin Christine Conrad die angeschlagene Gesundheit des Mannes, dessen langjährige Leidensgeschichte sie in der Verhandlung als glaubhaft bezeichnete. Allerdings habe er den falschen Weg beschritten, Cannabis anzubauen und zu ernten, statt ein Rezept auf medizinisches Cannabis zu beantragen, so die Richterin. Sie räumte aber ein, dass es für entsprechende Patienten immer noch hohe Hürden und Anforderungen gebe, ein Cannabis-Rezept zu erhalten, selbst wenn stärkste Schmerzmittel nicht mehr helfen würden - wie wohl in diesem Fall.

Der Handwerker, der seinen Beruf kaum noch ausüben kann, hat mittlerweile einen weiteren Antrag auf Verschreibung von Medizinal-Cannabis gestellt, die ihm die Krankasse trotz Attesten bislang aber verweigert habe. "Ich hoffe, bald nicht mehr als Straftäter zu gelten, sondern als Kranker, der ich bin", sagte der geständige Angeklagte. Er gab an, früher ein bis vier Joints täglich geraucht zu haben, um seine extremen Schmerzen einigermaßen ertragen zu können.

Die Verteidigerin betonte, ihr Mandant habe den Hanf ausschließlich für den eigenen Konsum angebaut. Der Angeklagte habe sich immer wieder um Cannabis auf Rezept bemüht, doch die "meisten Ärzte ließen davon die Finger", bedauerte die Anwältin. Sie plädierte auf eine Geldstrafe von höchsten 180 Tagessätzen zu je 15 Euro. Aus ihrer Sicht sei ansonsten eine Bewährungsstrafe von unter sechs Monaten in dieser Sache akzeptabel.

Für die Staatsanwältin kamen beide Optionen nicht in Betracht: Sie forderte eine Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, weil sich der Angeklagte von vorherigen Bewährungsstrafen wegen Drogenanbaus nicht habe beeindrucken lassen. Doch das Gericht gewährte dem 41-Jährigen eine letzte Chance. Denn auch seine familiären Umstände hätten sich positiv verändert, befand die Richterin.

Presseschau: Statement: Cannabis als Medizin: Deutschland verschenkt Potenzial (idw - Informationsdienst Wissenschaft)

Suchtforscher Prof. Dr. Heino Stöver sieht die Behandlung schlechtsituierter Kranker in Gefahr. Auch der IDW-Informationsdienst Wissenschaft stellt das Positionspapier von Wissenschaftlern und Politikern vor.

Statement: Cannabis als Medizin: Deutschland verschenkt Potenzial

„Mehr als vier Jahre nach Inkrafttreten des Cannabis-als-Medizin-Gesetzes fällt meine Bilanz gemischt aus. Neben den unstrittigen, zahlreichen positiven Entwicklungen sind verschiedene, vom Gesetzgeber 2017 beabsichtigte, Veränderungen nach wie vor nicht eingetreten“, erklärt Prof. Dr. Heino Stöver, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Suchtforschung (ISFF) an der Frankfurt University of Applied Sciences (Frankfurt UAS). Seit 2017 wurden laut Krankenkassendaten fast 70.000 Kostenübernahmeanträge gestellt, von denen aber nur rund 60 Prozent genehmigt wurden. Nach Marktschätzungen erhalten in Deutschland derzeit mehr als 80.000 Menschen (Privatversicherte und Selbstzahler) eine ärztlich verordnete Cannabis-basierte Therapie. Für Stöver steht fest, dass die Potenziale in Deutschland nicht ausreichend genutzt werden. Gerade Menschen aus ärmeren Verhältnissen, die auf eine Kostenübernahme der Krankenkassen angewiesen sind, bliebe diese Behandlungsmethode oft verwehrt. Deshalb ist Stöver einer der Initiatoren und Unterzeichner des Positionspapiers „Cannabis als Medizin: Warum weitere Verbesserungen notwendig und möglich sind“. Das Papier wurde von Wissenschaftler/-innen, Ärztinnen und Ärzten entwickelt und wird von Politiker/-innen verschiedener Parteien unterstützt.

Problembereiche

Noch immer müssen Cannabismedikamente nach Deutschland importiert werden. Die Kosten für Cannabisblüten sind seit 2017 deutlich angestiegen. Sie liegen hierzulande deutlich über denen in zahlreichen anderen Ländern. So kosten die gleichen Produkte in Deutschland mehr als dreimal so viel wie in den Niederlanden. „Dies führt zu einer erheblichen finanziellen Belastung nicht nur der Krankenkassen, sondern auch derjenigen, die die Kosten der Behandlung selbst tragen“, so Stöver. Verordnende Ärztinnen und Ärzte sehen sich nicht nur einem hohen bürokratischen Aufwand gegenüber, sondern fühlen sich im Falle von hohem Bedarf ständig der Gefahr eines Regresses ausgesetzt. Zudem weisen Krankenkassen Ärztinnen und Ärzte regelmäßig in Schreiben auf das in §12 Sozialgesetzbuch V festgeschriebene Wirtschaftlichkeitsgebot hin. „Augenfällig ist, dass so stets die Unwirtschaftlichkeit einer Verordnung von Cannabisblüten suggeriert wird, sodass nach wie vor die Mehrzahl der Vertragsärzte vor einer Verordnung zurückschrecken.“ Auch fühlen sich viele Ärztinnen und Ärzte nicht ausreichend qualifiziert, um eine solche Therapie durchzuführen. „Der Bedarf an Fortbildungen ist ungebrochen. Diese sollten idealerweise unabhängig von der Pharmaindustrie sein. Auch haben Grundlagen zur Wirkungsweise Cannabis-basierter Medikamente kaum Eingang in die Lehrinhalte an deutschen medizinischen Fakultäten gefunden“, bedauert Stöver. „Eine Ablehnung von rund 40 Prozent aller Anträge kann sicherlich nicht länger mit fehlerhaft gestellt begründet werden. Vielmehr verfestigt sich der Eindruck, dass die Krankenkassen – und nicht wie sonst üblich und für richtig befunden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte – die Indikation für eine Therapie stellen.“ So werden Kostenübernahmeanträge beispielsweise bei psychischen Erkrankungen praktisch ausnahmslos abgelehnt. Sogar Anträge von Patientinnen und Patienten, die zuvor bereits eine Ausnahmeerlaubnis durch die Bundesopiumstelle erhalten hatten, wurden in großer Zahl abgelehnt. Wissenschaftler/-innen wie auch Ärzteschaft und Politiker/-innen seien sich einig, dass die externe Evidenz für eine Wirksamkeit Cannabis-basierter Medikamente in der Mehrzahl der diskutierten Indikationen nach wie vor gering ist. Einigkeit besteht auch darin, dass diesem Mangel ausschließlich mit Hilfe von großen kontrollierten klinischen Studien Abhilfe geschaffen werden kann. „Umso erstaunlicher ist es, dass bis heute fast gar keine staatlich finanzierte Forschungsförderung erfolgte“, so Stöver.

Konsequenzen

All dies führe dazu, dass in Deutschland im Vergleich zu vielen anderen Ländern sowohl die absolute Zahl derjenigen, die legalen Zugang zu Cannabis-basierten Medikamenten haben, gering ist, als auch die Entwicklung langsamer verlaufe. Darüber hinaus ist eine erhebliche soziale Schieflage eingetreten: Wegen der häufigen Ablehnung der Kostenübernahme sind weniger vermögende Patientinnen und Patienten eindeutig benachteiligt, da sie sich eine privatärztliche Verordnung nicht leisten können. „Nach wie vor haben zahlreiche Patientinnen und Patienten keinen legalen Zugang zu einer Behandlung, selbst wenn hierfür ärztlicherseits eine Indikation gestellt wurde. Mehr noch: sie werden auch heute noch kriminalisiert, wenn sie die einzige, ihnen offenstehende Alternative einer Selbsttherapie mit Straßencannabis wählen. Diese Praxis kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, denn das Betäubungsmittelgesetz wurde geschaffen, um Menschen vor gesundheitlichen Schäden zu schützen, nicht umgekehrt“, betont Stöver.

Deshalb wurden in dem Papier den Problemen acht Lösungsvorschläge entgegengesetzt:

1. Die Abgabepreise für Cannabisblüten in Apotheken müssen deutlich gesenkt werden.

2. Der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen muss abgeschafft werden, damit die Therapiehoheit in den Händen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte bleibt.

3. Regressdrohungen gegenüber Ärztinnen und Ärzten müssen beendet werden.

4. Pharmaindustrieunabhängige Fortbildungen für Ärztinnen und Ärzte zum Thema Cannabis als Medizin müssen verstärkt angeboten werden. Das Thema muss darüber hinaus Bestandteil im Medizinstudium werden.

5. Sucht- und andere psychiatrische Erkrankungen dürfen nicht länger pauschal als Kontraindikationen für eine Cannabis-basierte Therapie eingestuft werden.

6. Patientinnen und Patienten mit einer ärztlich bescheinigten Indikation für eine Cannabis-basierte Therapie dürfen nicht länger strafrechtlich verfolgt werden.

7. Bei Bestehen einer ärztlich indizierten Cannabis-basierten Therapie müssen Patientinnen und Patienten bei der Teilnahme am Straßenverkehr genauso behandelt werden, wie jene, die andere Medikamente einnehmen.

8. Die klinische Forschung zur Wirksamkeit Cannabis-basierter Medikamente muss durch den Bund gefördert werden.

Gerne steht Prof. Dr. Stöver für Interviews, Fragen und weitere Statements rund um die sozialwissenschaftlichen Aspekte des Themas Cannabis als Medizin zur Verfügung.

Das Positionspapier kann hier eingesehen werden. Mehr zum Institut für Suchtforschung unter www.frankfurt-university.de/isff.

Presseschau: Verschriebenes Schmerzmittel: Schmerzpatientin kämpft um Cannabis-Medikament - Krankenkasse zahlt nicht (Soester Anzeiger)

Michaela Arendt hat eine 20-jährige Leidensgeschichte hinter sich und wird seit vielen Jahren von heftigen Schmerzen geplagt. Dank der Hilfe der Schmerzklinik des Marienkrankenhauses in Soest gibt es für die 48-jährige Werlerin endlich Aussicht auf Linderung. Doch ihre Krankenkasse, die DAK-Gesundheit, will das vom Krankenhaus verschriebene Schmerzmittel nicht bezahlen. Es handelt sich um ein Cannabis-Präparat.

Verschriebenes Schmerzmittel: Schmerzpatientin kämpft um Cannabis-Medikament - Krankenkasse zahlt nicht

Werl - Das Schmerzleiden von Michaela Arendt begann vor 20 Jahren, als sie an Gebärmutterkrebs erkrankte. Durch die Entfernung der Gebärmutter sei sie frühzeitig in die Wechseljahre gekommen, so Arendt. In der Folge litt sie an Osteoporose (Knochenschwund). Arendt wurde mehrfach am Rücken und auch an der Hüfte operiert. Sie bekam diverse Schmerzmittel.

Schmerzpatientin kämpft um Cannabis-Medikament

Es folgten diverse Arztbesuche und Klinikaufenthalte. Doch die Schmerzen blieben: „Ich kann oft kaum sitzen vor Schmerzen.“ Auch das Liegen sei schwierig: „Ich weiß nicht, wann ich das letzte Mal richtig durchgeschlafen habe.“ Abends würde der Schmerz, der häufig vom Rücken bis in beide Beine und in die Zehen ausstrahlt, noch heftiger.

Auch der ganze Narbenbereich sei sehr schmerzempfindlich. Der dauernde Schlafmangel und die Opiate täten ihr Übriges: „Ich fühle mich manchmal wie ein Zombie”, sagt Michaela Arendt. „Ich krauche hier manchmal auf allen Vieren herum.“

Cannabis-Medikament bei Schmerzen: Krankenkasse zahlt nicht

Eine tatsächliche Verbesserung erlebte Arendt erst im vergangenen Jahr bei ihrem ersten Aufenthalt im Marienkrankenhaus. Dort wurde ihr ein Schmerzschrittmacher eingesetzt, ein kleines Gerät, das mit ständiger Stromgabe über eine Elektrode im Spinalkanal die Schmerzen zum Teil unterdrücken kann. „Das hat mir schon einiges gebracht”, sagt Arendt. Zusätzlich wurde sie auf ein Cannabis-Extrakt eingestellt. „Damit kam ich super klar, die Schmerzen gingen deutlich zurück.” Von Tag zu Tag sei es besser geworden. Erstmals habe sie wieder längere Schlafphasen erlebt. Auch die Dosen der Opiate habe sie verringern können.

Doch die Hoffnung auf dauerhafte Besserung bekam nach dem Krankenhausaufenthalt einen Dämpfer. Denn die ihre Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für das Medikament ab. Auch der direkt eingereichte Widerspruch führte nicht zum Erfolg. Selbst bezahlen kommt für Arendt nicht in Frage. „Ich bin Frührentnerin und habe nur eine kleine Rente.“ Das 25-Milligramm-Fläschchen kostet 800 Euro. Damit komme sie etwa zwei bis drei Monate hin, sagt Arendt. Allerdings nur, weil sie das Mittel streckt, indem sie es nur noch abends nimmt. „Mit meiner verschriebenen Dosierung von morgens sechs Tropfen und abends acht Tropfen komme ich höchstens sechs bis acht Wochen klar“, erläutert Arendt.

Die Krankenkasse berief sich bei ihrer Entscheidung auf ein Gutachten des Medizinischen Diensts. Demnach sei Arendt nicht austherapiert gewesen. Der Medizinische Dienst empfahl unter anderem eine psychotherapeutische Behandlung, da diese „eindeutig Potenzial hat, um den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen“.

Anfang dieses Jahres war Michaela Arendt erneut im Marienkrankenhaus. Sie wurde wieder auf das Cannabis-Präparat eingestellt – mit dem gleichen Erfolg. Das Krankenhaus stellte erneut einen Antrag auf Kostenübernahme. Die Kasse lehnte wieder ab. Arendt legte zum zweiten Mal Widerspruch ein, fürchtet aber, dass dieser erneut abgelehnt wird. Das kleine Fläschchen mit dem Cannabis-Extrakt, dass sie vom Krankenhaus bekommen hat, geht allmählich zur Neige.

Arendt kann die Gründe für die erneute Ablehnung nicht nachvollziehen. Seit Jahresanfang befinde sie sich in psychologischer Behandlung. Auch Antidepressiva habe sie ausprobiert. Doch die habe sie überhaupt nicht vertragen. „Als Allergikerin kann jede Einnahme von Medikamenten bedeuten, dass ich auf der Intensivstation lande.“ Und die Krankenkasse müsse ihre Leidensgeschichte doch kennen, habe doch Zugriff auf ihre Daten. „Sie haben sich offenbar nicht die Zeit genommen, sich mit meiner Krankheitsgeschichte auseinanderzusetzen.“

Schmerzpatientin kämpft um Cannabis-Medikament: Arzt sieht keine Alternative

Aus Sicht ihres behandelnden Arztes, Dr. Matthias Giesel, ist Michaela Arendt „eine super Kandidatin“ für die Therapie mit dem Cannabis-Extrakt. Für den Sektionsleiter der Schmerzklinik des Marienkrankenhauses gibt es auch keine echte Alternative mehr: „Frau Arendt hat alles durch, sowohl therapeutisch, als auch medikamentös.“ Die Patientin habe dabei auch das sogenannte WHO-Stufenschema durchlaufen. Das heißt: Es sind über die Jahre aus allen Substanzklassen schrittweise und in Kombination Präparate eingesetzt worden – bis hin zu hochpotenten Opiaten. Erschwerend kämen bei Michaela Arendt diverse Unverträglichkeiten hinzu, so Giesel.

Generell setze man in Soest auf eine multimodale Therapie, versuche die Patienten zu aktivieren, den Fokus auf das Krankheitsverständnis zu legen, betreue sie auch psychologisch und betreibe sehr viel Aufklärung.

Das Cannabis-Vollextrakt mit den Wirkstoffen THC (Tetrahydrocannabinol) und CBD (Cannabidiol), das Michaela Arendt bekommen hat, sei nicht für jeden Patienten geeignet. „Man muss es ausprobieren“, sagt Giesel. „Aber wenn es wirkt, ist es ein potentes Mittel, das viel besser verträglich und sicherer ist als zum Beispiel Opiate.“ Wenn Opiate überdosiert werden, sei dies lebensgefährlich. „Bei einer Überdosis Cannabis fühlen sie sich stoned, sie sterben daran aber nicht. Es macht auch nicht körperlich abhängig.“

Cannabis wirke über einen eigenen Schmerzkreislauf, aktiviere die körpereigenen Opiate, erläutert Giesel. Es wirke schmerzlindernd, antidepressiv, schlaffördernd und antientzündlich. Die Therapiekosten seien mit denen einer Opiate-Therapie vergleichbar. Einen Grund, die Behandlung abzulehnen, sieht Giesel im Fall von Michaela Arendt nicht. „Es gibt inzwischen viele Studien zu dem Thema. Die Wirksamkeit ist wissenschaftlich erwiesen.“ Cannabis hänge zwar immer noch ein gewisser „Schmuddelcharakter“ an, sei aber als Medikament zugelassen. Als Rezeptur-Arzneimittel sei es aber genehmigungspflichtig. Die Apotheke dürfe es nicht abgeben, ohne dass es vorher von der Krankenkasse genehmigt wurde. „Andere Länder sind da inzwischen weiter, wir in Deutschland hinken da noch hinterher.“

Cannabis-Medikament bei Schmerzen: Es geht um Lebensqualität

Michaela Arendt hofft, darauf, dass ihr erneuter Widerspruch Erfolg hat. „Mir geht es nicht darum, die Krankenkasse an den Pranger zu stellen. Ich will auf den Missstand hinweisen.“ Sie wisse, dass sie nicht die Einzige mit diesen Problemen sei. Bei ihren vielen Besuchen im Krankenhaus habe sie viele Frauen und Männer weinen gesehen. „Niemand, der diese Schmerzen nicht selbst spürt, kann sich vorstellen, was diese Menschen durchmachen.“ Und viele hätten nicht die Kraft, darum zu kämpfen, das Medikament zu bekommen. Dabei gehe es letztlich ja nicht um das Medikament an sich, sondern darum ein Stück Lebensqualität zurückzugewinnen.

Schmerzpatientin kämpft um Cannabis-Medikament: Das sagt die Krankenkasse

Die DAK-Gesundheit begründet die Ablehnung der Kostenübernahme auf Anfrage damit, dass der Medizinische Dienst in mehreren Gutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, „dass die Voraussetzungen für die Genehmigung der Verordnung von Cannabis/Cannabinoiden nicht erfüllt sind“. Begründet wurde dies vom Medizinischen Dienst unter anderem damit, „dass bei Frau Arendt bislang keine systematische medikamentöse Schmerztherapie nach dem sogenannten WHO-Eskalationsschema stattgefunden hat“, schreibt DAK-Sprecher Rainer Lange. Außerdem scheine die Therapie mit dem Cannabispräparat laut Gutachten auch „keine positiven Effekte auf die Schmerzerkrankung selbst“ zu haben. „Aufgrund der geschilderten mehrfachen negativen sozialmedizinischen Gutachten ist der DAK-Gesundheit die Kostenübernahme nach den gesetzlichen Vorgaben nicht möglich.“

Widerspruchsgutachten wurde veranlasst

Die Tatsache, dass Michaela Arendt inzwischen bei einer Fachärztin für Psychiatrie in Behandlung ist, habe bei der ersten Ablehnung keine Berücksichtigung gefunden, weil die Patientin dies erst mit ihrem Widerspruch vom 30. April mitgeteilt habe, schreibt Lange. Auch über die Abrechnungsdaten habe die DAK darüber zuvor keine Kenntnis gehabt: „Einzelne Abrechnungsdaten gehen erst mit großer Verzögerung bei den Krankenkassen ein.“ Aufgrund des neuen Sachstands sei ein Widerspruchsgutachten beim MD veranlasst worden, das aber noch nicht vorliege.

Auf die Frage, warum die Patientin statt dem Cannabis-Extrakt eher Opiate zu sich nehmen soll, schreibt der DAK-Sprecher: „Bei Opiaten oder Opioiden, wie im vorliegenden Fall, handelt es sich um zugelassene Fertigarzneimittel, denen mit Zulassung Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bescheinigt wird, bestimmungsgemäßer Gebrauch vorausgesetzt. Den allermeisten Cannabispräparaten fehlt eine solche Zulassung. Eine Risikoabschätzung können wir als Krankenkasse nicht vornehmen.“ Die Kosten seien bei einer medizinisch notwendigen und zweckmäßigen Behandlung grundsätzlich von „untergeordneter Bedeutung“. Laut DAK-Gesundheit wurden im ersten Quartal dieses Jahres 520 Anträge für Cannabis-Präparate (Fertigarzneimittel, Blüten, Zubereitungen) gestellt. Davon seien 64 Prozent genehmigt worden.

Presseschau: Cannabis als pflanzliches Raucherzeugnis in Deutschland nicht verkehrsfähig (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt klar, dass Nutzhanf ein Betäubungsmittel ist. Dies ist ein weiterer Anachronismus in der Bundesrepublik Deutschland des Jahres 2021, wenn es um Cannabis geht.

Cannabis als pflanzliches Raucherzeugnis in Deutschland nicht verkehrsfähig (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)

Die rechtlichen Regelungen erlauben jedoch nicht, Cannabis als pflanzliches Raucherzeugnis in Deutschland in den Verkehr zu bringen.

Gemäß Art. 2 Nr. 15 Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU ist ein pflanzliches Raucherzeugnis definiert als „ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann“.

Zwar enthalten weder die Definition von pflanzlichen Raucherzeugnissen noch die rechtlichen Anforderungen gemäß § 17 TabakerzG bzw. §§ 29 und 30 TabakerzV Einschränkungen für die Art der verwendeten Pflanzen, Kräuter oder Früchte, jedoch unterliegen pflanzliche Raucherzeugnisse nicht zwingend ausschließlich dem Tabakrecht. So ist im Falle von Cannabis das Betäubungsmittelgesetz anzuwenden. In der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG ist „Cannabis“ als „nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel“ aufgeführt.

Nach dem Buchstaben b unter der Position Cannabis in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG sind Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut (Nutzhanf) stammen oder ihr Gehalt an Δ‑9‑Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2 % nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Voraussetzung für die (erlaubte) Abgabe an den Endverbraucher ist somit, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden kann. Dies muss positiv belegt werden. In dem aktuellen Urteil des BGH vom 24. März 2021 (AZ: 6 StR 240/20) geht es konkret um einen Hanftee. Während bei der Zubereitung als Tee ein Missbrauch zu Rauschzwecken als ausgeschlossen angesehen werden kann, berücksichtigt das Gericht auch weitere Verwendungsmöglichkeiten, insbesondere die Herstellung eines Hanfgebäckes. Bei Verarbeitung des Hanftees zu Gebäck kann ein Missbrauch zu Rauschzwecken nachweislich nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend entschied das Gericht, dass auch der Hanftee die o.g. Voraussetzung für die Abgabe an den Verbraucher nicht erfülle.

Ähnlich sind hier Hanf-haltige Raucherzeugnisse zu bewerten. Bei Tabakersatz-Produkten, wie pflanzlichen Raucherzeugnissen, die aus lediglich getrockneten und zerkleinerten Nutzhanfpflanzen bestehen, kann ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden. Daher dürfen diese aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nicht an den Endverbraucher abgegeben oder durch Privatpersonen nach Deutschland eingeführt werden.

Das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 (Rechtssache C-663/18), welches häufig im Zusammenhang mit Cannabis zitiert wird, bezieht sich dagegen auf die Vermarktung von Cannabidiol (CBD), einem aus der Cannabis-Pflanze hergestellten Wirkstoff. Dieser ist nach Ansicht des EuGH nicht mehr als „Suchtstoff“ einzustufen.

An der Einstufung von Cannabis ändert diese Entscheidung jedoch nichts. Cannabis wird nach den oben genannten Regelungen weiterhin als Betäubungsmittel eingestuft. Cannabis-Erzeugnisse müssen daher unter betäubungsrechtlichen Gesichtspunkten von den zuständigen Behörden beurteilt werden.

Presseschau: Cannabis auf Rezept: Plädoyer für weniger Kasse und mehr Staat (Ärzte Zeitung)

Auch die Ärzte Zeitung berichtete über das Positionspapier von Professor Heino Stöver, Dr. Ingo Michels, Professorin Dr. Kirsten Müller-Vahl und Dr. Franjo Grotenhermen. Drogenpolitische Sprecher verschiedener Bundestagsfraktionen machen gemeinsam mit Suchtforschern mobil gegen Defizite in der Versorgung von Patienten, die Cannabis aus medizinischen Gründen benötigen.

Cannabis auf Rezept: Plädoyer für weniger Kasse und mehr Staat

Seit etwas mehr als vier Jahren können Ärzte in Deutschland nun Cannabis auf Rezept verordnen – mit gewissen Einschränkungen. Das Gesetz kann aber seine volle Wirkung nicht entfalten, da noch zu viele Stolpersteine im Versorgungsalltag existieren, sind sich die drogenpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen der SPD, Dirk Heidenblut, der Grünen, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, der Linken, Niema Movassat, und der FDP, Dr. Wieland Schinnenburg, einig.

Sie unterstützen daher den in der Harm-Reduction-Szene bekannten Suchtforscher Professor Heino Stöver, Direktor des Instituts für Suchtforschung an der Frankfurt University of Applied Sciences, der in Zusammenarbeit unter anderem mit Dr. Franjo Grotenhermen, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, nun ein Positionspapier herausgegeben hat, um die Versorgungsrealität vieler Patienten, denen Cannabis auf Rezept helfen würde, zu verbessern.

Cannabis auf Rezept: Rezeptierbar sind THC-haltige standardisierte Medikamente (Cannabisblüten, Cannabisextrakte, Dronabinol) sowie Nabilon.

GKV: Unter den in § 31 Abs. 6 SGB V festgelegten Voraussetzungen müssen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für Cannabis auf Rezept übernehmen. Laut Gesetz darf ein solcher Antrag auf Kostenübernahme von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.

Privatrezept: Unabhängig von der Kostenübernahme durch die Krankenkassen ist eine privatärztliche Verschreibung möglich, sofern die Voraussetzungen des § 13 Betäubungsgesetz für die Verschreibung von Betäubungsmitteln erfüllt sind.

Kassen konterkarieren Gesetz

Der im Gesetz verankerte Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen sollte nicht indizierte off-oder no-label Verordnungen Cannabis-basierter Medikamente verhindern. Faktisch habe er aber dazu geführt, so Stöver, dass die gesetzlichen Krankenkassen eine Kostenübernahme nicht etwa nur „in begründeten Ausnahmefällen“ ablehnten, sondern von Beginn an bis heute konstant in rund 40 Prozent aller Fälle – und dies, obwohl die meisten Ärzte im Falle vermutlich zur Ablehnung führender Indikationen überhaupt keinen Antrag mehr unterstützten. „Dies kann vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sicherlich nicht länger mit fehlerhaft gestellten Anträgen begründet werden“, mokiert sich Stöver.

„Diese Praxis kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, denn das Betäubungsmittelgesetz wurde geschaffen, um Menschen vor gesundheitlichen Schäden durch Betäubungsmittel zu schützen, nicht hingegen, um kranke Menschen durch strafrechtliche Maßnahmen zu schädigen“, so Stöver.

Nach wie vor hätten viele Patienten keinen legalen Zugang zur Behandlung mit Cannabis-basierten Medikamenten, selbst wenn hierfür ärztlicherseits eine Indikation gestellt worden sei. Mehr noch: Diese Patienten würden auch heute noch kriminalisiert, wenn sie die einzige, ihnen offen stehende Alternative einer Selbsttherapie mit Straßencannabis wählten.

Die drogenpolitischen Sprecher und weitere Vertreter unter anderem aus ärztlichen Kreisen stellen im Positionspapier acht konkrete Forderungen an Gesundheitspolitik und Selbstverwaltung:

Abgabepreise: Die Abgabepreise für Cannabisblüten in Apotheken müssten deutlich gesenkt werden. Als Vorbild könnte der in Schleswig-Holstein gewählte Weg dienen. Von der 2019 getroffenen gesetzlichen Regelung zur Kostensenkung profitierten aktuell allerdings einseitig die Krankenkassen, nicht aber die selbstzahlenden Patienten.

Genehmigungsvorbehalt: Der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen müsse abgeschafft werden, damit die Therapiehoheit in den Händen der behandelnden Ärzte bleibt und die Behandlungsindikation nicht länger von Sozialfachangestellten der Krankenkassen oder Gutachter des MDK gestellt werde.

Regressdrohungen: Regressdrohungen gegenüber Ärzten müssten beendet werden. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg habe hierfür einen praxistauglichen Weg aufgezeigt.

Fortbildungen: Von der Pharmaindustrie unabhängige Fortbildungen für Ärzte zum Thema Cannabis als Medizin müssten verstärkt angeboten werden. Das Thema müsse darüber hinaus fester Bestandteil der Lehre im Medizinstudium werden.

Kontraindikationen: „Sucht-und andere psychiatrische Erkrankungen dürfen nicht länger pauschal als Kontraindikationen für eine Cannabis-basierte Therapie eingestuft werden, die praktisch ausnahmslos zur Ablehnung des Kostenübernahmeantrags führen“, heißt es im Positionspapier.

Strafverfolgung: Patienten mit einer ärztlich bescheinigten Indikation für eine Cannabis-basierte Therapie dürften nicht länger strafrechtlich verfolgt werden.

Straßenverkehr: Bei Bestehen einer ärztlich indizierten Cannabis-basierten Therapie müssten Patienten im Hinblick auf eine Teilnahme am Straßenverkehr genauso behandelt werden, wie solche, die andere Medikamente einnehmen.

Klinische Forschung: Die klinische Forschung zur Wirksamkeit Cannabis-basierter Medikamente solle von allgemeinem Interesse sein und daher durch den Bund gefördert und finanziert werden. Die Förderung durch die öffentliche Hand sei auch deshalb erforderlich, weil klinische Forschung pharmazeutischer Unternehmen immer auf ein konkretes Produkt abziele – eine Einschränkung, die aus Sicht von Ärzten und Patienten nicht sinnvoll sei.

Einige Pressemeldungen der vergangenen Tage

Wie sinnvoll sind Cannabis-Produkte für Hund, Katze, Maus? (Augsburger Allgemeine)

Hempro International GmbH: Gericht entscheidet für Hempro: Stadt Düsseldorf musste Verkaufsverbot für CBD-Produkte revidieren (Presse Portal)