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ACM-Mitteilungen vom 22. September 2018

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Liebe Leserin, lieber Leser,

diesmal gibt es Erfreuliches zum Thema Cannabis als Medizin und Führerschein zu berichten. Das Oberlandesgericht Saarlouis hat am 3. September entschieden, dass ein Patient, der zum Zeitpunkt der Teilnahme am Straßenverkehr noch kein legales Cannabis aus der Apotheke verwendete, nicht wie ein Freizeitkonsument behandelt werden darf. Damit wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgehoben. Dieses hat noch entschieden, dass der Patient wegen des Konsums von illegalem Cannabis den Führerschein abgeben müsse.

Der Patient hatte erst nach einer Hausdurchsuchung im Jahr 2017 und aufgrund des drohenden Verlusts des Führerscheins von einem Arzt aufgrund seiner Erkrankungen im Jahr 2018 regelmäßig Rezepte über Medizinalcannabisblüten erhalten. Das Gericht argumentierte, dass der Betroffene zwar zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung illegales Cannabis verwendete, jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Entzug des Führerscheins medizinisches Cannabis verwendete.

Im ersten Halbjahr 2018 stieg der Bruttoumsatz von zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verschriebenem medizinischen Cannabis auf etwa 30 Millionen € bei etwa 80.000 Verordnungen. Der Anteil von Sativex betrug etwa 22.000 Verordnungen, von Cannabis-haltigen Zubereitungen (vor allem Dronabinol-Lösungen) 25.000 und von Cannabisblüten 32.000 Verordnungen.

Die Zahl der Verordnungen blieb für Sativex zwischen Juli 2017 und Juni 2018 weitgehend konstant, während die Zahl der Verschreibungen für Dronabinol und Cannabisblüten deutlich anstieg und ungefähr ein Verhältnis von 1 zu 1 aufwiesen. Es gibt offenbar etwa so viele Ärzte und Patienten, die Dronabinol, und andere, die Cannabisblüten bevorzugen. Vom Cannabis als Medizin-Gesetz haben also vor allem Dronabinol und Cannabisblüten profitiert. Andere Substanzen, wie etwa Nabilon (Canemes®) spielen keine große Rolle.

Viele Informationen zum Thema Cannabis im Internet sind nicht korrekt. Diesmal hat es auch das ZDF erwischt. Es hat einfach die Pressemitteilung eines Cannabisproduzenten übernommen, der berichtete, dass in Deutschland erstmals Cannabis geerntet werde, um daraus CBD als Nahrungsergänzungsmittel herzustellen. Das machen allerdings viele andere Firmen schon seit vielen Jahren.

Abschließend möchte ich auf den YouTube Kanal der ACM hinweisen, mit interessanten Vorträgen zum Thema Cannabis als Medizin.

Viel Spaß beim Lesen!

Franjo Grotenhermen

Veranstaltungen

Das Immanuel Krankenhaus Berlin führt am 10. Oktober 2018 eine Veranstaltung unter dem Titel „Therapie mit Cannabisblüten 2.0 – Sortenvielfalt, Terpenprofile, Cannabidiol, Qualitätssicherung“ durch.

Therapie mit Cannabisblüten 2.0 – Sortenvielfalt, Terpenprofile, Cannabidiol, Qualitätssicherung

Während der Expopharm in München am 12. Oktober 2018 gibt es einen Vortrag zum Umgang mit Cannabisblüten in der Apotheke.

Medizinalcannabisblüten – Versorgung und Handling im pharmazeutischen Alltag

Cannabis-Patienten dürfen Autofahren – wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung eine medizinische Therapie stattfand

Ein Mitglied der ACM e.V. hat seinen Führerschein zurückerhalten, nachdem das Oberverwaltungsgericht Saarlouis entschieden hatte, dass ihm der Führerschein zu Unrecht entzogen worden war. Zwar befand er sich zum Zeitpunkt einer Hausdurchsuchung am 20. November 2017 noch nicht in ärztlicher Behandlung und verwendete illegales Cannabis zur Selbsttherapie, zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis befand er sich jedoch in ärztlicher Behandlung. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Saarbrücken hatte noch die Rechtmäßigkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis bestätigt. Zu Unrecht.

OVG Saarlouis Beschluss vom 3.9.2018, 1 B 221/18

Offensichtlich rechtswidrige Entziehung der Fahrerlaubnis

„Auf der Grundlage der fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe im Schriftsatz des Antragstellers vom 2.7.2018 sowie der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 24.8.2018, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist festzustellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Die Verfügung des Antragsgegners vom 4.5.2018 erweist sich in allen Regelungsinhalten als offensichtlich rechtswidrig. Da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Dies führt im Weiteren dazu, dass mangels Vorliegens eines vollziehbaren Grundverwaltungsaktes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angedrohte Ersatzvornahme anzuordnen ist.“

Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis liegen nicht vor

„Entgegen der Annahme des Antragsgegners liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 11 Abs. 2, 14 FeV nicht vor. Auf der Grundlage der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und auch derzeit bekannten Tatsachen kann ohne weitere Sachaufklärung nicht von der fehlenden Fahreignung des Antragstellers ausgegangen werden.“

Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 6. Januar 2018 und Dauerbehandlung mit Cannabis

„Der Antragsteller hat durch Vorlage des ärztlichen Attestes der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. C. vom 6.1.2018 sowie von Verordnungen dieser Ärztin aus dem Zeitraum vom 18.1.2018 bis 9.5.2018 glaubhaft gemacht, dass er seit Jahresbeginn 2018 aufgrund verschiedener Erkrankungen (ADHS, dreifacher Bandscheibenvorfall, mittlere bis starke Schlafstörungen) an einer ärztlich begleiteten Therapie mit Cannabisprodukten teilnimmt und dauerhaft ärztlich verordnete Cannabisprodukte einnimmt. Vor dem Hintergrund dieser ärztlich verordneten Dauerbehandlung mit Cannabisprodukten hat der Antragsgegner mit Blick auf die Regelungen in § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Vorbemerkung 3 sowie Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen, ob bei dem Antragsteller eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß gegeben ist.“

Zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis am 4.5.2018 lag eine medizinische Therapie vor

„Bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 4.5.2018 und erst recht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung,(vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rdnr. 32) hier also der Zeitpunkt der noch zu erfolgenden Widerspruchsentscheidung - war und ist offenbar, dass die vom Antragsgegner dem Amtsarzt vorgelegte Fragestellung - Einnahme psychoaktiv wirkender Stoffe, bei Cannabiskonsum: Konzentration und Konsummuster der Vergangenheit - den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht gerecht wird.“

Keine ausreichende Prüfung des Einzelfalles

„Nach der Vorsprache des Antragstellers am 6.2.2018 war dem Antragsgegner auf Sachbearbeiterebene bekannt, dass der Antragsteller seit Jahresbeginn Cannabisprodukte aufgrund ärztlicher Verschreibung einnimmt. Es hätte sich dem Antragsgegner daher aufdrängen müssen, unter Beachtung der Regelungen in § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Vorbemerkung 3 sowie 9.6.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV die Sachaufklärung nunmehr darauf zu richten, ob die Kraftfahreignung trotz der bekannten Erkrankung und der damit verbundenen Dauermedikation gegeben ist, ggf. ergänzt um die weiteren Fragen, inwieweit sich der illegale Raschgiftkonsum vor 2018 auf die Fahreignung noch auswirkt und ob neben der ärztlich verordneten Einnahme missbräuchlicher Cannabiskonsum stattfindet. (vgl. Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom November 2015) Der stattdessen einen „gewöhnlichen“ regelmäßigen Cannabiskonsum abhandelnde Bescheid vom 4.5.2018, in dem sich der Antragsgegner auch nicht ansatzweise mit der ärztlich verordneten Einnahme von Cannabisprodukten befasst hat, trägt den Besonderheiten des Einzelfalls ersichtlich nicht Rechnung.“

Der Patient erhielt keine Gelegenheit zur Anhörung

„Fehlerhaft ist die Verfahrensweise des Antragsgegners im Weiteren auch deshalb, weil gemäß der ständigen, vom Senat bereits beanstandeten Verwaltungspraxis des Antragsgegners entgegen § 28 Abs. 1 SVwVfG von einer Anhörung des Antragstellers abgesehen wurde. Entgegen der Behauptung des Antragsgegners lagen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG fallbezogen nicht vor. Nachdem die amtsärztliche Begutachtung mehrere Monate in Anspruch nahm, war die Angelegenheit bei Eingang des Schreibens des Amtsarztes vom 2.5.2018 keineswegs so dringlich, dass gerade mit Blick auf die dargelegten Besonderheiten des Einzelfalles selbst eine kurzfristige Anhörung des Antragstellers nicht mehr möglich war.“

Mangelnde Auseinandersetzung mit den Argumenten des Patienten

„Es drängt sich der Verdacht auf, dass von einer Anhörung des Antragstellers abgesehen wurde, um sich nicht mit zu erwartenden, einer standardmäßigen Entscheidung entgegenstehenden Argumenten auseinandersetzen zu müssen. Zwar kann die Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden und ist ein Verfahrensfehler unter den Voraussetzungen des § 46 SVwVfG unbeachtlich. Allerdings steht der Rechtsverstoß bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren im Raum. Der gesetzlich verbürgte Anspruch des Beteiligten auf Anhörung ist eine notwendige Folge des Rechtsstaatsprinzips und verfassungsrechtlich geboten. Sich darüber - zumal mit System - hinwegzusetzen, steht einer gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundenen Behörde eindeutig nicht zu.“

Fehlerhafte Fragestellung an den Gutachter

„Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren nunmehr die fehlerhafte Fragestellung an den Gutachter einräumt, dem Antragsteller aber den Nachweis einer abweichend von der Regelvermutung ausnahmsweise noch bestehenden Fahreignung auferlegt, verkennt er, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis feststellen muss und damit der Frage nachzugehen hat, ob mit Blick auf die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß geben ist (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV).“

Der Besitz von Betäubungsmitteln verlangt nur eine weitere Sachaufklärung, die allerdings nicht stattgefunden hat

„Entgegen der Annahme des Antragsgegners kann auch nicht deshalb von einer Fahrungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen werden, weil bei einer Durchsuchung seiner Wohnung am 20.11.2017 - mithin zu einer Zeit, als der Antragsteller zugegebenermaßen wenngleich bereits aus medizinischen Gründen, aber dennoch illegal Cannabis konsumierte und die ärztliche Heilbehandlung noch nicht in Angriff genommen war - Cannabis gefunden und der Antragsteller deshalb durch Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 24.4.2018 verurteilt wurde. Zu sehen ist, dass gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln ebenfalls nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und damit weitere Sachaufklärung rechtfertigt, was vorliegend indessen nicht stattgefunden hat.“

Der frühere illegale Cannabiskonsum rechtfertigt keinen Führerscheinentzug

„Für nicht überzeugend erachtet der Senat die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die Verordnung und Einnahme der Medikation zeitlich kurz nach dem regelmäßigen Konsum von Cannabis durch den Antragsteller erfolgt sei und nachträglich die Regelwirkung der FeV hinsichtlich seiner Fahreignung nicht berühre, vielmehr der vor der ärztlichen Verschreibung vom Antragsteller eingeräumte regelmäßige Konsum von Cannabis dessen Fahrungeeignetheit bedinge. Der frühere langjährige illegale Cannabiskonsum des Antragstellers mag zu Beginn der ärztlichen Behandlung noch Auswirkungen auf die Fahreignung gegeben haben. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 4.5.2018 und erst recht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann ein solcher Kausalzusammenhang jedenfalls ohne gutachterliche Feststellungen indes keinesfalls als erwiesen angesehen werden.“

Presseschau: FDP interessiert sich für bestrahltes Cannabis (Apotheke AdHoc)

Die Bundesregierung rechnet mit der ersten Ernte von Cannabis in Deutschland im Jahr 2020 berücksichtigt den gestiegenen Bedarf und gibt weitere Informationen zum Anbau und Import von Cannabis.

FDP interessiert sich für bestrahltes Cannabis

Im Juli hat das BfArM einen zweiten Versuch gestartet, einen gesicherten Anbau von Medizinalcannabis in Deutschland mit einem maßgeblichen Versorgungsziel zu gewährleisten. Damit dies so schnell wie möglich erreicht werden kann, hat sich das BfArM „zur beschleunigten Fortsetzung des Vergabevorhabens entschieden, die erste Ausschreibung aufzuheben und eine neue Ausschreibung im offenen einphasigen Verfahren bekanntzumachen”, so die Bundesregierung. Denn zuvor handelte es sich um ein zweistufiges Verfahren. Die endgültige Auftragsvergabe soll im ersten Quartal des Jahres 2019 vergeben werden. Mit einer ersten Ernte wird im Jahr 2020 gerechnet.

In diesem Zusammenhang wollten die Abgeordneten wissen, welche geänderten Anforderungen es an die Teilnehmer des Vergabeverfahrens gibt im Vergleich zur vorherigen Ausschreibung. „Aufgrund der Einphasigkeit des neuen Verfahrens haben Bieter mit Erfahrung im Anbau und in der Verarbeitung von Arzneipflanzen die gleichen Chancen wie Bieter mit Erfahrungen im Cannabisanbau“, stellt die Regierung klar. Bis zu 13 Firmen könnten zum Zuge kommen, denn so viele Lose zu je 200 Kilogramm Jahresmenge werden für einen Zeitraum von vier Jahren ausgeschrieben.

„Geht die Bundesregierung davon aus, dass die ausgeschriebene Menge von 2600 kg Medizinalcannabis pro Jahr erhöht wird?”, lautet eine der 17 Fragen der Politiker. Die Regierung habe bereits einen erhöhten Bedarf berücksichtigt und die Menge von 6600 kg auf 10.400 kg Cannabis für vier Jahre erhöht. „Aus Gründen der Vorsorge erhält der mit den erfolgreichen Bietern abzuschließende Vertrag [...] eine Öffnungsklausel, um im Versorgungsbedarfsfall den Jahresplanbedarf um bis zu 30 Prozent erhöhen.”

Aus der Antwort der Bundesregierung geht weiterhin hervor, dass bis einschließlich Juli 2018 sechs Cannabis-Importeure einmal oder mehrfach die Erhöhung der festgesetzten Jahreshöchstmenge beantragt haben. Einer von ihnen soll beispielsweise eine Erhöhung von 2000 kg auf 2900 kg einmalig angefordert haben. Ein anderer habe sogar insgesamt sechs Mal die persönliche Höchstmenge verändern wollen. Cannabisblüten sind derzeit sehr begehrt; die bisherigen Importmengen decken die hohe Nachfrage jedoch nicht. Deshalb bekommt Deutschland bald Hilfe von den Niederlanden.

Und was passiert im Falle einer Überproduktion mit Cannabis? „Auf Verlangen der Cannabisagentur ist der Auftragsnehmer zur Vernichtung der Blüten verpflichtet, wenn die Cannabisblüten nicht veräußert werden können oder die Cannabisagentur es aus anderen Gründen verlangt”, heißt es. Reste der Anbaupflanze, die nicht mehr zu getrockneten Cannabisblüten weiterverarbeitet werden, müssen durch Verbrennung vernichtet werden. Das sei im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe festgelegt. Durch diese Maßnahme sollen Missbrauch und unerlaubter Verkehr von Cannabis verhindert werden. Sofern sich allerdings eine Möglichkeit ergebe, aus den Resten Arzneimittel oder Wirkstoffe zu gewinnen, enthalte der Vertrag eine Nachhaltigkeitsklausel zur Ermöglichung des Verkaufs zu diesen Weiterverwendungszwecken an Dritte.

Cannabis-Importeure nutzen häufig ionisierende Strahlung, um eine Keimreduktion bei Importpflanzen zu erreichen. Auf die Frage der FDP-Politiker, welche zugelassene Importeure solche Bestrahlungen durchführen, äußerte sich die Bundesregierung nicht. Sie verwies unter anderem auf das Europäische Arzneibuch, in der die Anforderungen an die mikrobiologischen Qualität von pflanzlichen Arzneimitteln, zu denen auch Cannabis gehört, festgelegt sind. „Diese Anforderungen können entweder durch definierte Anbau- und Herstellungsbedingungen und/oder durch Behandlung mit ionisierenden Strahlen erfüllt werden.” Letzteres sei zulässig und würde über §1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) geregelt.

Einige Pressemeldungen und Informationen der vergangenen Tage

Tendenz steigend: Rund 80.000 Cannabis-Verordnungen im 1. Halbjahr 2018 (Deutsche Apotheker Zeitung)

Licht-Industrie setzt auf Umbrüche im Pflanzenanbau (Donaukurier)

Cannabispatienten müssen Waffenschein abgeben (Frankfurter Allgemeine)

Cannabis-Wirkstoff normalisiert Hirnfunktion bei Psychosegefahr (Springer Medizin)

Ein Cannabis-Lehrstuhl an der Uni Bern? (Der Bund)

Doktor THC und Mister Cannabidiol (Ärzte Zeitung)

Rüddel will Gras aus der Apotheke (Apotheke AdHoc)

Medizinal-Cannabis: Bundesamt für Gesundheit schikaniert Firmen und Patienten (Aargauerzeitung, Schweiz)