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ACM-Mitteilungen vom 3. Mai 2014

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BGH zur Strafbarkeit beim Überlassen eines Joints zum gemeinsamen Konsum im Rahmen einer sog. Raucherrunde (Blog von Staatsanwalt Jörn Patzak)

In seinem Blog befasst sich Staatsanwalt Jörn Patzak, Kommentator des Betäubungsmittelgesetzes mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs, nach dem die Überlassung einer Cannabiszigarette durch einen Erwachsenen an Minderjährige im Rahmen einer Raucherrunde eine „unerlaubte Verbrauchsüberlassung an Minderjährige“ darstellt.

BGH zur Strafbarkeit beim Überlassen eines Joints zum gemeinsamen Konsum im Rahmen einer sog. Raucherrunde

Der BGH hat sich im Beschluss vom 5.2.2014, 1 StR 693/13, mit folgender Frage beschäftigt:

Wie ist die Strafbarkeit eines über 21 Jahre alten Angeklagten zu beurteilten, der 3 Jugendlichen in seiner Wohnung einen Joint mit Tabak-Marihuana-Gemisch zum gemeinsamen sofortigen Konsum zur Verfügung stellt?

Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen versuchter unerlaubter (gewerbsmäßiger) Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt.

Dies hat der BGH beanstandet: Das Überlassen von Betäubungsmitteln zum sofortigen Konsum im Rahmen einer sog. Raucherrunde stelle mangels Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft keine (versuchte) Abgabe, sondern ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch dar. Der BGH hat den Schuldspruch daher in unerlaubte Verbrauchsüberlassung an Minderjährige geändert.

Dem BGH ist uneingeschränkt zuzustimmen: Die tatsächliche Sachherrschaft ist gekennzeichnet von einer auf eine gewisse Dauer angelegte Einwirkungsmöglichkeit mit einem tatsächlich ungehinderten Zugang zur Sache (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, § 29/Teil 13, Rn. 16), woran es bei der Teilnahme an einer Raucherrunde regelmäßig fehlt. Abgabe (für den Zurverfügungstellenden) und Erwerb (für den Mitkonsument) kommen daher typischerweise nicht in Betracht, da diese die Übertragung bzw. die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft voraussetzen. Das Zuführen einer Betäubungsmitteldosis an Dritte zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle, ohne dass der Adressat an dem Stoff selbst Verfügungsgewalt erlangt, ist vielmehr als unerlaubte Verbrauchsüberlassung strafbewehrt (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6b BtMG oder bei der Überlassung durch eine Person über 21 Jahre an einen Minderjährigen § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

Zu den Konkurrenzen hat der BGH festgestellt, dass vorliegend von 3 Fällen der unerlaubten Verbrauchsüberlassung an Minderjährige auszugehen ist, die tateinheitlich begangen wurden, da insoweit jede Person schützenswert ist. Das überzeugt mich, so dass ich die in Körner/Patzak/Volkmer aaO, § 29/Teil 15, Rn. 158, von mir vertretene Auffassung, es liege nur eine einzige Tat vor, aufgebe.

Bund der Pflegeversichterten setzt sich für Übernahme einer Behandlung mit Dronabinol durch die Krankenkassen ein

Auf seiner Webseite beschreibt der Bund der Pflegeversicherten, wie er sich bei den Krankenkassen für die Kostenübernahme von Dronabinol einsetzt.

Bund der Pflegeversicherten

(…)

Gerd Heming: „Derzeit stehen wir mit verschiedenen Kranken- und Pflegekassen sowie mit dem MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)in Auseinandersetzung. Wir fordern einen Strategiewechsel vor allem bei der Medikation unserer Mitglieder in häuslicher und vollstationärer Pflege. Wir bekämpfen in bestimmten Fällen die Gabe von Medikamenten, weil sie das Leben der Menschen nicht verbessert, sondern verschlechtert. Daher haben wir bei den Kranken- und Pflegekassen folgenden Antrag gestellt, und sind derzeit mit diesen Institutionen im Widerspruchsverfahren:

Antrag auf Kostenübernahme für eine Behandlung mitDronabinol/Cannabis für Herr/Frau B., geb...:

Wir schrieben: „Mit unserem Schreiben vom 09.10.13 beantragten wir im Auftrag und mit der Vollmacht unseres Mitglieds Einzelfalluntersuchungen durch den MDK. Mit Ihrem Schreibenvom 28.10.13 fragten Sie daraufhin an, welche Medikamente in welcher Dosierung unser Mitglied erhalten hat. Als Anhang erhalten Sie dazu die diversen Befunde und Schreiben der jeweils behandelnden Ärzte.

In unserem Beispielfal lverwiesen wir auf die „Pflegerelevante Vorgeschichte und Befunde“, die durch den MDK bereits festgestellt wurden: Diagnose: „ErheblicheBewegungseinschränkungen bei chronischer Polyarthritis mit ausgeprägten Gelenkdeformationen“. Frau B. ist auf einen Rollstuhl angewiesen, sie bewohnt eine Wohnung in einer behindertengerechten Wohnanlage.

Wir beantragen bei derPflegekasse, den MDK mit der Begutachtung zu beauftragen.“

Unser Antrag wurde zurück gewiesen. Woraufhin wir, wie das folgende Schreiben zeigt, ein Widerspruchsverfahren in Gang setzten. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Einzelfalluntersuchungdurch den MDK bei unserem Mitglied Frau B. Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse sowie Widerspruch gegendas Gutachten des MDK

Wir schrieben: „Wirbeziehen uns auf Ihr Schreiben vom 28.11.2013, mit dem wir für Frau B. eineEinzelfalluntersuchung durch den MDK beantragten. Wir wiederholen:

„mit unserem Schreiben vom 09.10.13 beantragten wir im Auftrag und mit der Vollmacht unseres Mitglieds, Frau B. eine Einzelfalluntersuchung durch den MDK. Mit IhremSchreiben vom 28.10.13 fragten Sie daraufhin an, welche Medikamente in welcherDosierung unser Mitglied erhalten hat. Als Anhang erhalten Sie dazu die Befunde und Schreiben der unser Mitglied behandelnden Ärzte.

Im Weiteren verweisen wir auf die „Pflegerelevante Vorgeschichte und Befunde“, die durch den MDKbereits festgestellt wurden: Diagnose: „Erhebliche Bewegungseinschränkungen beichronischer Polyarthritis mit ausgeprägten Gelenkdeformationen“. Ferner habenwir wiederholt darauf hingewiesen, dass Frau B. insbesondere beiWetterumschwüngen unter furchtbaren Schmerzen leidet, die ihr zeitweilig denLebensmut nehmen.

Die bisher von ihrenÄrzten verschriebenen Medikamente verfehlen ihre Wirkung oder beeinträchtigendas Wohlempfinden unseres Mitglieds. Frau B klagte, wie aus der Akte zuentnehmen ist, immer wieder über Übelkeit und Erbrechen.

Deshalb haben wir einen Medikamentenwechsel vorgeschlagen, wie er in ähnlichen Fällen in Israel und inden USA gemacht wird. Wir verweisen hier insbesondere auf die jahrelangen Erfahrungen in Israel, wie sie im ARD-Weltspiegel unter der Überschrift „Israel: „Marihuana im Altenheim“ dokumentiert wurden. Der Bund der Pflegeversicherten kämpft dafür, dass das Heilmittel Cannabis auch in Deutschland jedem nach Bedarf zugängig gemacht wird. »In der Geriatrie", so das Israelische Altenheim, "haben wir viele Patienten mit chronischen Krankheiten, die seit Jahren starke Medikamente mit heftigen Nebenwirkungen nahmen. Der große Vorteil: medizinisches Cannabis hat fast keine Nebenwirkungen. Es ermöglichtdem Körper, zu gesunden, anstatt gegen die Medikamente erst mal ankämpfen zumüssen.«

Dass deutsche Institutionen sich schwer damit tun, neue Wege zu gehen und neue Strategienanzuwenden, ist bekannt. Auch der MDK scheint davon betroffen. Aber Marihuanaoder Cannabis ist keine Droge, sondern ein Heilmittel.

Um das zu belegen, fügenwir im Anhang einen Bericht der ARD, Israel, bei. Ganz besonders verweisen wir nocheinmal über die Aussage, dass „medizinisches Cannabis fast keine Nebenwirkungenhat und es dem Körper ermöglicht, zu gesunden, anstatt erst einmal gegen dieMedikamente ankämpfen zu müssen“.

Ferner verweisen wir aufeinen unschätzbaren Vorteil: Die gängigen chemischen Pharmaprodukte werdendurch den Strategiewechsel teilweise überflüssig!

Gerd Heming (Vors.), März 2014