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ACM-Mitteilungen vom 28. Oktober 2023

 Liebe Leserin, lieber Leser,

der Bundestag hat am 18. Oktober in seiner 1. Lesung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Teillegalisierung von Cannabis beraten. Die Bundestagsdebatte wurde aufgezeichnet und ist sehenswert, mit engagierten Beiträgen von Mitgliedern der Regierungskoalition, Dr. Kirsten Kappert-Gonther (B90/Die Grünen), Kristine Lütke (FDP), Linda Heitmann (B90/Die Grünen), den Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, Burkhard Blienert (SPD), Dirk Heidenblut (SPD) und Carmen Wegge (SPD) sowie Vertretern der Opposition, Ates Gürpinar (Die Linke) und Simone Borchardt (CDU). Frau Borchardt sprach sich gegen die Legalisierung von Cannabis aus, forderte aber die Abschaffung des Genehmigungsvorbehalts für die Kostenerstattung einer Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten und die Stärkung der Therapiehoheit von Ärztinnen und Ärzten, eine langjährige Forderung der ACM und anderer Verbände.

Am 6. November berät der Gesundheitsausschuss über das Gesetz. Die ACM-Vorsitzende, Frau Professorin Müller-Vahl, und ich wurden vom Bundesgesundheitsministerium zur Teilnahme eingeladen, Frau Müller-Vahl wird für uns am 6. November nach Berlin fahren. Bis zum 2. November haben wir zudem die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, was wir nutzen werden.

Darüber hinaus habe ich eine Einladung vom Bundesverkehrsministerium zur Teilnahme an einer Expertengruppe erhalten, die sich mit dem Thema Cannabis im Straßenverkehr und möglichen neuen THC-Grenzwerten befassen soll. Bereits im Frühjahr soll die Arbeitsgruppe ein Ergebnis vorlegen.

Da am 28. Oktober eine gemeinsame Fortbildung von BPC und ACM für medizinisches Fachpersonal in Frankfurt stattfand, erscheint dieser Newsletter einen Tag später als üblich. Die Vorträge wurden aufgezeichnet und können später auf der Seite des BPC angeschaut werden.

Beste Grüße

Franjo Grotenhermen

Presseschau: THC-Grenzwert im Straßenverkehr nicht Teil der Cannabis­legalisierung (Deutsches Ärzteblatt)

Sowohl im Bereich des Freizeitkonsums als auch bei der Verwendung von Cannabis als Medizin nutzen konservative Kräfte in der Polizei, den Fahrerlaubnisbehörden und den MPU-Stellen seit Jahren die Möglichkeiten des Führerscheinentzugs als Sanktionierung der Verwendung von Cannabis, die die Betroffenen oft wesentlich härter trifft als eine Geldstrafe, weil der Verlust des Führerscheins nicht selten mit einem Verlust des Arbeitsplatzes und sozialem Abstieg verbunden ist.

THC-Grenzwert im Straßenverkehr nicht Teil der Cannabis­legalisierung

Die Festlegung von THC-Grenzwerten im Straßenverkehr ist nicht Teil der kontrollierten Freigabe von Cannabis als Genussmittel und wird voraussichtlich erst nach deren Inkrafttreten erfolgen. Das hat die Bun­des­regierung in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion erklärt.

Entsprechende Regelungen würden sich nicht im vorliegenden Gesetzentwurf finden. Sie würden nicht in der Zuständigkeit des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) liegen, sondern beim Bundesministerium für Digita­les und Verkehr (BMDV).

Dort werde eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe eingerichtet, die auf wissenschaftlicher Grundlage die für die Zulässigkeit des Führens von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen maßgeblichen THC-Grenzwerte ergeb­nisoffen untersuchen und ermitteln soll. Die Arbeit der Gruppe werde nicht zu weiteren Verzögerungen des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens führen, hieß es.

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe sollen im Frühjahr 2024 vorliegen und dann „in geeigneter Weise der Öffentlichkeit vorgestellt werden“, schreibt die Bundesregierung. Die Entscheidung über eine gesetzliche Festlegung eines THC-Grenzwerts im Rahmen der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des Paragrafen 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) liege dann aber allein beim Gesetzgeber.

Parallel dazu laufe bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) eine Untersuchung, die den Einfluss der geplanten Neuregulierung des Umgangs mit Cannabis auf das Verhalten von Cannabiskonsumenten mit Fokus auf die Teilnahme am Straßenverkehr untersucht. Die befasse sich allerdings nicht mit der Frage nach einem möglichen Grenzwert.

Das sei aber auch gar nicht nötig, betont die Bundesregierung: Nach ihrer Auffassung sei die Studienlage zu Cannabis bereits umfassend. „Es bedarf daher zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Beibehaltung oder Erhöhung des gegenwärtigen Grenzwertes zu THC im Rahmen des Paragrafen 24a StVG keiner neuen Studien“, schreibt sie.

Stattdessen gehe es nun darum, aus den bereits existierenden Studien die richtigen Schlüsse zu ziehen. Der THC-Grenzwert sei dabei so zu bemessen, dass die Straßenverkehrssicherheit ausreichend gewahrt bleibe, während das Straßenverkehrsrisiko unabhängig davon zu bewerten sei, ob Cannabis legal oder illegal kon­sumiert werde. Auch deshalb sei das Inkrafttreten des Cannabisgesetzes keine Voraussetzung für die Festle­gung des Grenzwerts.

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