Die rechtliche Lage
In Deutschland ist die Verwendung von Cannabis als Medizin oder zu Genusszwecken verboten. Seit 1983 kann Nabilon, ein synthetischer THC-Abkömmling, verschrieben werden. Seit 1998 kann der Cannabiswirkstoff Dronabinol (THC) durch Ärzte verschrieben werden.
Die deutschen Gesetze unterscheiden hinsichtlich der medizinischen Verwendung fünf Gruppen von Substanzen. Drei Gruppen werden durch das Betäubungsmittelgesetz geregelt und sind in Anhängen (Anhang I bis III) geregelt. Einige Veränderungen sind in den letzten Jahren hinsichtlich THC (Dronabinol) aufgetreten und für Cannabis geplant.
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Substanzen, die zur Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes zählen, sind illegal. Sie sind "nicht verschreibungsfähig" und "nicht verkehrsfähig". Heroin, Psilocybin, Cannabis, LSD, etc. zählen zu dieser Gruppe. Eine Ausnahme von diesem generellen Verbot "kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen."
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Substanzen der Anlage II sind nicht verschreibungsfähig aber verkehrsfähig. Apotheken dürfen Substanzen der Anlage II herstellen und erwerben. allerdings nicht an Patienten abgeben. Viele der Substanzen der Anlage II sind Vorläufer von Substanzen der Anlage III wie zum Beispiel Isomethadon und Dihydromorphon.
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Substanzen, die zur Anlage III zählen, dürfen auf einem speziellen Rezept, einem sogenannten Betäubungsmittelrezept abgegeben werden. Zu diesen Medikamenten zählen Morphium, Kokain, Opium, Pethidin, Methadon, etc. Seit 1983 befindet sich das synthetische Dronabinol-Derivat Nabilon in der Anlage III. Seit 1998 ist Dronabinol (THC) auf einem Betäubungsmittelrezept verschreibungsfähig. Betäubungsmittel dürfen von jedem Arzt verschrieben werden.
Zwei weitere Gruppen von Medikamenten werden nicht durch das Betäubungsmittelgesetz geregelt. Es sind die verschreibungspflichten Medikamente und die nicht-verschreibungspflichtigen Medikamente. Die verschreibungspflichtigen Medikamente, zu Beispiel Schlafmittel, müssen von einem Arzt auf einem normalen Rezept verschrieben werden. Die nicht-verschreibungspflichtigen Medikamente können ohne Rezept in einer Apotheke gekauft werden.
Den vollständigen Gesetzestext des Betäubungsmittelgesetzes finden Sie hier als Link im Internet.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2004 zeigt auf, unter welchen Bedingungen sonst illegale Cannabis-Produkte von Patienten medizinisch verwendet werden dürfen. Nach der Presseerklärung müssen drei Voraussetzungen vorliegen:
- Es muss eine schwere Erkrankung vorliegen.
- Diese Erkrankung oder Symptome dieser Erkrankung sind mit den zur Verfügung stehenden therapeutischen Möglichkeiten nicht oder nicht ausreichend behandelbar.
- Die Verwendung von Cannabis-Produkten muss die Krankheitssymptome tatsächlich lindern.
In der Presseerklärung heißt es: "Dabei sei für die Annahme einer solchen Eignung zwar nicht erforderlich, dass dieses Mittel die Gefahrenlage sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließe, vielmehr reiche es aus, dass die erfolgreiche Abwendung des Schadens nicht ganz unwahrscheinlich sei." Die vollständige Presseerklärung des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Titel "Einnahme von Cannabis zur medikamentösen Behandlung kann aus Notstandsgesichtspunkten gerechtfertigt sein" kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Das deutsche Betäubungsmittelgesetz erlaubt die Verwendung von illegalen Drogen nur zu "wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken". Eine solche Genehmigung erteilt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn. Im Jahr 2007 wurden die ersten Anträge von Patienten auf eine Ausnahmegenehmigung für eine medizinische Verwendung von Cannabis genehmigt. In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 (AZ2 BvR 2382 - 2389/99) heißt es: "Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist danach auch ein öffentlicher Zweck, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis (...) rechtfertigen kann."
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 bestätigt die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und konkretisiert sie. Danach könne das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Anträge auf die medizinische Verwendung von Cannabis nicht pauschal ablehnen, wie das bisher geschehen war. Das Urteil erging im Fall eines 56-jährigen Rechtsanwalts, der unter multipler Sklerose leidet und medizinisch von Cannabis profitiert.
In seiner Begründung für das Urteil schreibt das Bundesverwaltungsgericht: "Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist kein globaler Akt, der sich auf eine Masse nicht unterscheidbarer Personen bezieht. Sie realisiert sich vielmehr stets durch die Versorgung einzelner Individuen, die ihrer bedürfen." Das Bundesverwaltungsgericht betont in seinem Urteil den hohen Wert des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Es schreibt: "In das Recht auf körperliche Unversehrtheit kann nicht nur dadurch eingegriffen werden, dass staatliche Organe selbst eine Körperverletzung vornehmen oder durch ihr Handeln Schmerzen zufügen. Der Schutzbereich des Grundrechts ist vielmehr auch berührt, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass eine Krankheit geheilt oder wenigstens gemildert werden kann und wenn dadurch körperliche Leiden ohne Not fortgesetzt und aufrechterhalten werden."
Ärzte dürften zwar keinen Cannabis verschreiben. Dies hindere "sie aber nicht, einen Patienten medizinisch zu betreuen und zu begleiten, der auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG solche Mittel im Rahmen der Schmerztherapie bei sich anwendet." Auf das Argument, Patienten könnten sich auch vom Arzt Dronabinol verschreiben lassen, auch wenn dieses teuer sei und von den Krankenkassen nicht immer erstattet werde, entgegnet das Bundesverwaltungsgericht: "Der Verweis auf ein Arzneimittel, das weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist, stellt aber keine Alternative dar, die das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämpfung entfallen lässt."
Das BfArM hat bisher nur Ausnahmegenehmigungen für die Verwendung eines Cannabisextraktes, der von der Firma THC Pharm hergestellt wird, erteilt, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil geschrieben hatte, dass "insbesondere bei Cannabis" die Erlaubnis zum Eigenanbau in Frage komme. Konkret heißt es im Urteil: "Die Entscheidung, einem Patienten den Erwerb oder, was insbesondere bei Cannabis in Betracht kommt, etwa den Anbau zu gestatten, bleibt stets eine Einzelfallentscheidung. Sie muss die konkreten Gefahren des Betäubungsmitteleinsatzes, aber auch dessen möglichen Nutzen in Rechnung stellen. Dieser kann gerade bei schweren Erkrankungen, wie sie hier in Rede stehen, auch in einer Verbesserung des subjektiven Befindens liegen."
Der Cannabisextrakt wurde den Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung von der Firma bisher kostenlos zur Verfügung gestellt. In Zukunft könnte er etwa die Hälfte des Preises von Dronabinol kosten, so dass der Extrakt für viele Patienten ebenfalls nicht bezahlbar wäre. Ein Patient, dem grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hat daher im Herbst 2007 auf seinem Antrag auf Eigenanbau bestanden. Über seinen Antrag ist bisher noch nicht entschieden. Möglicherweise wird ein Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten erforderlich sein.
Ausführliche Erläuterungen zu dem Urteil finden sich in einer Presseerklärung der ACM vom 16. November 2005.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts findet sich hier.
Das BfArM hat ein Merkblatt auf ihre Internetseite gesetzt, aus dem die Anforderungen an eine Ausnahmegenehmigung hervorgehen.
Einen Vorschlag für eine Formulierung eines Antrages an das BfArM zum Anbau oder Import von Cannabis findet sich hier. Eine Formulierung eines Antrages an das BfArM zur Genehmigung der Verwendung eines Cannabisextraktes findet sich hier.