Möglichkeiten der medizinischen Verwendung
In Deutschland ist die Verwendung von Cannabis als Medizin oder zu Genusszwecken verboten. Seit 1983 kann Nabilon, ein synthetischer THC-Abkömmling, verschrieben werden. Seit 1998 kann der Cannabiswirkstoff Dronabinol (THC) durch Ärzte verschrieben werden.
Zur medizinischen Verwendung von Dronabinol (THC)
Dronabinol ist der internationale Freiname für das pharmakologisch wirksamste Delta-9-Tetrahydrocannabinol, der pharmakologisch wirksamste Bestandteil der Hanfpflanze. Es ist in Deutschland auf einem Betäubungsmittelrezept rezeptierfähig.
Das weltweit bisher einzige Dronabinol-Fertigpräparat ist das in den USA hergestellte und dort zugelassene Marinol. Es wird geliefert als weiche runde Gelatinekapsel, die 2,5 mg, 5 mg oder 10 mg synthetisch hergestelltes Dronabinol, gelöst in Sesamöl, enthält.
Die Firmen THC Pharm aus Frankfurt und
Delta 9 Pharma aus Neumarkt stellen Dronabinol aus Faserhanf her. Telefon: 069-65302222 (THC Pharm), 09181-231350 (Delta 9 Pharma). Das Dronabinol dieser Firmen kann von Apotheken zur Herstellung von Arzneimitteln (Kapseln oder Tropfen) erworben werden. Apotheker verwenden dazu die offiziellen Rezepturvorschriften des DAC (Deutscher Arzneimittelkodex), eine Institution der deutschen Apothekerverbände.
Die therapeutische Verwendung von Marinol ist in den USA auf zwei Indikationen beschränkt: Appetitlosigkeit bei Gewichtsverlust von Aids-Patienten sowie Übelkeit und Erbrechen bei Krebschemotherapie. Das deutsche Gesetz sieht eine derartige Beschränkung nicht vor. Dronabinol kann bei jedem Krankheitszustand rezeptiert werden, bei der sich der behandelnde Arzt einen Behandlungserfolg verspricht.
Unterschiedliche Indikationen verlangen unterschiedliche Dosierungen zur Erzielung eines befriedigenden Effekts. Die interindividuelle Ansprechbarkeit ist groß. Daher ist zur Erzielung eines optimalen therapeutischen Effektes die Ermittlung der besten individuellen Dosierung wichtig. Wenn möglich sollte zur Vermeidung unerwünschter Nebenwirkungen (hier sind vor allem die psychischen Wirkungen und die Wirkungen auf das Herzkreislaufsystem zu nennen) eine einschleichende Dosierung erfolgen. Begonnen werden kann beispielsweise mit 2 x 2,5 mg, 1 x 5 mg oder 2 x 5 mg THC pro Tag.
Jeder Arzt kann in Deutschland Dronabinol auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben. Die Verordnungshöchstmenge für Dronabinol beträgt 500 mg Dronabinol in 30 Tagen.
Auf dem Betäubungsmittelrezept kann beispielsweise stehen:
"Ölige Dronabinoltropfen 2,5 %, 10 ml (entsprechend 250 mg Dronabinol), (Dosierung einschleichend beginnend mit 2 x 3 Tropfen (2 x 2,5 mg)"
"100 Kapseln à 5 mg Dronabinol (entsprechend 500 mg Dronabinol), (2 x 1 Kapsel tgl.)"
Delta 9 Pharma und THC Pharm: Beide Firmen liefern den Apothekern keine Fertigarzneimittel, sondern reines Dronabinol, das in kleinen Mengen zu 250 mg, 500 mg oder 1000 mg abgepackt ist. Vielleicht fragen Sie Ihren Apotheker, ob er Dronabinol von diesen Firmen beziehen möchte, um entsprechende Rezepturen herzustellen.
Marinol: Grundsätzlich kann jede Apotheke eine Erlaubnis zur Einfuhr von Marinol beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beantragen. Apotheken können sich auch an einen der Importeure wendet, die bereits eine Importerlaubnis haben. Dazu zählen:
- Chilla Pharma GmbH, Eduard-Pestel-Strasse 14, 49080 Osnabrück, Tel. 0541-7709720.
- Pharimex GmbH, Mercatorstrasse 11, 49080 Osnabrück, Tel. 0541-770890.
- Bremer Arzneimittel Kontor, Gregor Schiffer e.K., Containerstrasse 13, 28197 Bremen, Tel. 0421-9490481.
Es gibt Anweisungen zur Herstellung Medikamenten auf Dronabinol-Basis durch Apotheker. Solche Anweisungen finden sich beispielsweise in einem Artikel der Pharmazeutischen Zeitung.
Ein Milligramm Marinol kostet je nach Packungsgröße etwa 3-5 Euro. Das ist etwa 50mal teurer als das THC in natürlichen Cannabisprodukten wie Marihuana oder Haschisch. Der Apothekenabgabepreis für 60 Kapseln zu 2,5 mg (= 150 mg) beträgt bei Bezug über Chilla Pharma 534 Euro. 25 Kapseln zu 5 mg (= 125 mg) kosten 450 Euro, und 60 Kapseln zu 10 mg (= 600 mg) kosten 1681 Euro.
Dronabinol von THC Pharm bzw. Delta 9 Pharma kostet weniger als ein Drittel des Preises von Marinol. 500 mg Dronabinol kosten dem Apotheker 210 Euro und dem Patienten etwa 465 Euro.
Kostenübernahme: Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Viele Krankenkassen übernehmen jedoch die Kosten. Sie oder Ihr Arzt sollten vor der Verschreibung Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen und fragen, ob sie bereit ist, die Kosten für Dronabinol zu übernehmen.
In Fällen, in denen eine schwere Erkrankung vorliegt, andere Therapien versagen und aufgrund der bestehenden wissenschaftlichen Datenlage "die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) zu erzielen ist", sind die Krankenkassen nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 19. März 2002 zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
Zur medizinischen Verwendung natürlicher Cannabisprodukte
Natürliche Cannabisprodukte sind in Deutschland auch für Patienten nicht legal. Dies gilt selbst für homöopathische Cannabispräparate aus Drogenhanf (Cannabis indica). Nach einer repräsentativen Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach vom Juni 2006 befürworten 77 Prozent der Deutschen die medizinische Verwendung von natürlichen Cannabisprodukten wie Haschisch und Marihuana, wenn die Krankenkassen die Kosten einer Behandlung mit Dronabinol nicht übernehmen. Eine PDF-Datei der Umfragergebnisse kann hier heruntergeladen werden.
* Am 15 Mai 2003 wurde erstmals ein Patient, der wegen Cannabisbesitzes angeklagt wurde, von einem deutschen Gericht freigesprochen. Ein Amtsrichter in Mannheim sprach einen Patienten, der an multipler Sklerose litt, wegen Vorliegen einer Notstands-Situation vom Vorwurf des illegalen Drogenbesitzes frei. Der Staatsanwalt ging allerdings in Berufung und das Ergebnis steht noch aus. Am 27. November 2003 sprach ein Berliner Amtsrichter einem Patienten, der an einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung leidet, eine Notstandslage zu und erlaubte ihm, Cannabis anzubauen und zu verwenden. Der Staatsanwalt hat in diesem Fall keine Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt. Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten zum Fall Michael Große aus Berlin kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2004 zeigt auf, unter welchen Bedingungen sonst illegale Cannabis-Produkte von Patienten medizinisch verwendet werden dürfen. Nach der Presseerklärung müssen drei Voraussetzungen vorliegen:
- Es muss eine schwere Erkrankung vorliegen.
- Diese Erkrankung oder Symptome dieser Erkrankung sind mit den zur Verfügung stehenden therapeutischen Möglichkeiten nicht oder nicht ausreichend behandelbar.
- Die Verwendung von Cannabis-Produkten muss die Krankheitssymptome tatsächlich lindern.
In der Presseerklärung heißt es: "Dabei sei für die Annahme einer solchen Eignung zwar nicht erforderlich, dass dieses Mittel die Gefahrenlage sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließe, vielmehr reiche es aus, dass die erfolgreiche Abwendung des Schadens nicht ganz unwahrscheinlich sei." Die vollständige Presseerklärung des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Titel "Einnahme von Cannabis zur medikamentösen Behandlung kann aus Notstandsgesichtspunkten gerechtfertigt sein" kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.
In einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005, das Anfang November 2005 veröffentlicht wurde, eröffnen die Richter einen Weg zur legalen medizinischen Verwendung sonst illegaler Cannabisprodukte. Danach könne das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Anträge auf die medizinische Verwendung von Cannabis nicht pauschal ablehnen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte damit den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000, nachdem die medizinische Behandlung von Kranken im öffentlichen Interesse liegt, und damit eine Ausnahmegenehmigung für die therapeutische Verwendung von Cannabis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes möglich ist. Das Urteil erging im Fall eines 56-jährigen Rechtsanwalts, der unter multipler Sklerose leidet und medizinisch von Cannabis profitiert. Im Jahr 2007 hat das BfArM erstmals einigen Patienten eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung eines standardisierten Cannabisextraktes erteilt.
Das BfArM hat bisher nur Ausnahmegenehmigungen für die Verwendung eines Cannabisextraktes, der von der Firma THC Pharm hergestellt wird, erteilt, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil geschrieben hatte, dass "insbesondere bei Cannabis" die Erlaubnis zum Eigenanbau in Frage komme. Konkret heißt es im Urteil: "Die Entscheidung, einem Patienten den Erwerb oder, was insbesondere bei Cannabis in Betracht kommt, etwa den Anbau zu gestatten, bleibt stets eine Einzelfallentscheidung. Sie muss die konkreten Gefahren des Betäubungsmitteleinsatzes, aber auch dessen möglichen Nutzen in Rechnung stellen. Dieser kann gerade bei schweren Erkrankungen, wie sie hier in Rede stehen, auch in einer Verbesserung des subjektiven Befindens liegen."
Der Cannabisextrakt wurde den Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung von der Firma bisher kostenlos zur Verfügung gestellt. In Zukunft könnte er etwa die Hälfte des Preises von Dronabinol kosten, so dass der Extrakt für viele Patienten ebenfalls nicht bezahlbar wäre. Ein Patient, dem grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hat daher im Herbst 2007 auf seinem Antrag auf Eigenanbau bestanden. Über seinen Antrag ist bisher noch nicht entschieden. Möglicherweise wird ein Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten erforderlich sein.
Eine Patienteninitiative, das Selbsthilfenetzwerk Cannabis-Medizin (SCM) innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin hat sich im November 2006 gegründet, um für ihre Miglieder eine Ausnhamegenehmigung vom BfArM zu erstreiten. Die Position der Bundesregierung hat diese in einer Antwort auf eine kleine Anfrage im deutschen Bundestag deutlich gemacht.
Ausführliche Erläuterungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts finden sich in einer Presseerklärung der ACM vom 16. November 2005.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts findet sich hier.
Das BfArM hat ein Merkblatt auf ihre Internetseite gesetzt, aus dem die Anforderungen an eine Ausnahmegenehmigung hervorgehen.
Einen Vorschlag für eine Formulierung eines Antrages an das BfArM zum Anbau oder Import von Cannabis findet sich hier. Eine Formulierung eines Antrages an das BfArM zur Genehmigung der Verwendung eines Cannabisextraktes findet sich hier.
Im Betäubungsmittelgesetz heißt es im Paragraphen 31 a, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen kann, "wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt."
Im Jahre 1994 forderte das Bundesverfassungsgericht die Bundesländer auf eine gemeinsame Definition für diese "geringe Menge" festzulegen. Bis heute variiert die geringe Menge zwischen etwa 3 und 30 Gramm. Während der vergangenen Jahre haben die staatlichen und juristischen Institutionen eine zunehmende Sensitivität gegenüber der medizinischen Verwendung von Cannabis entwickelt. Angeklagte mit schweren Erkrankungen, die Cannabis medizinisch nutzten, erhielten geringere Strafen als Freizeitkonsumenten und eine geringe Schuld wurde oft auch dann angenommen, wenn die geringe Menge ertwas überschritten wurde. Es gibt Forderungen, dass eine "geringe Schuld" grundsätzlich bei der medizinischen Verwendung von Cannabis angenommen werden sollte, und dass der entsprechende Paragraph im Betäubungsmittelgesetz ergänzt werden sollte.
Beschaffung illegaler Cannabisprodukte
Eines der schwerwiegendsten Probleme ist die Beschaffung natürlicher Cannabisprodukte. Hier gibt es trotz gleicher Gesetzeslage in der Praxis erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern, beispielsweise durch eine unterschiedliche Höhe der "geringen Menge".
Selbstanbau: Der Anbau von Hanf ist nicht besonders kompliziert, dennoch sind einige Dinge zu beachten. Es gibt dazu hilfreiche Tipps in entsprechenden Zeitschriften und Büchern. Seit 1998 ist der Verkauf von Samen, die für den Drogenhanfanbau bestimmt sind, in Deutschland verboten. Man muss diese also im Ausland einkaufen.
Vor allem für Personen, die keinen Zugang zur Drogenszene haben und diesen auch gar nicht wollen, im Rollstuhl sitzen oder anderweitig in ihren Handlungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt sind, kann die Beschaffung ein ernsthaftes Problem sein.
In Holland können natürliche, qualitativ hochwertige Cannabisprodukte, wie vor allem Marihuana, etwa in einem der vielen Coffee-Shops, die es in allen größeren Städten gibt, gekauft werden. Allein in Amsterdam gibt es etwa 200 solcher Shops. Achtung: Die Einfuhr natürlicher Cannabisprodukte nach Deutschland ist verboten.
Homöopathische Zubereitungen aus Drogenhanf sind in Deutschland illegal. Nur Zubereitungen aus Faserhanf dürfen verwendet werden. Allerdings ist es in den vergangenen Jahren nicht bekannt geworden, dass die hmöopathische Verwendung von Cannabisprodukten strafrechtlich verfolgt wurde. In Holland und der Schweiz sind auch homöopathische Zubereitungen aus Drogenhanf erhältlich. Ins Ausland liefern z.B.:
- Laboratoire D. Schmidt-Nagel (www.schmidt-nagel.ch) in Genf (Schweiz). Das Laboratoire D. Schmidt-Nagel beliefert allerdings keine Privatpersonen, sondern nur Apotheken und Händler. Bestellung über das Internet.
- Hahnemann Apotheke, De Krommert 12a, 1851 ZE Heiloo, Tel: 0031-72-5325373, Fax: 0031-72-5325375. Lieferung nur bei Vorlage eines Rezeptes.
Die Firma THC Pharm aus Frankfurt stellt homöopathische Zubereitungen aus Faserhanf her.