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ACM-Mitteilungen vom 8. März 2014

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Bundesopiumstelle kommt Patienten mit einem Antrag auf den Eigenanbau von Cannabis entgegen

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 19. Mai 2005 geurteilt hatte, dass die Bundesopiumstelle Anträge auf eine Erlaubnis zur Verwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken nicht grundsätzlich ablehnen kann, dauerte es noch mehr als zwei Jahre, bevor die Bundesopiumstelle im Sommer 2007 erstmals einer Patientin eine solche Ausnahmeerlaubnis erteilte.

Mit einer ähnlichen Verzögerung scheint die Bundesopiumstelle nun auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 7. Dezember 2012 zu reagieren. In diesem Urteil hatte das Gericht alle wesentlichen Argumente gegen eine Erlaubnis des Eigenanbaus von Cannabis für medizinische Zwecke zurückgewiesen. Siehe Zehn Ohrfeigen für die Bundesregierung durch das Oberverwaltungsgericht Münster zum Thema Eigenanbau von Cannabis durch Patienten

Insbesondere hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass die Bundesopiumstelle beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) hinsichtlich der Anforderungen an die Räumlichkeiten bei Patienten nicht die gleichen Anforderungen stellen kann wie an pharmazeutische Unternehmen. Konkret heißt es im Urteil vom Dezember 2012: „Entgegen der Auffassung der Beklagten dürften diese Richtlinien beim Anbau von Cannabispflanzen in einer Privatwohnung zur medizinischen Eigenbehandlung des Wohnungsinhabers aber keine Anwendung finden. Die Richtlinien sind ebenso wenig wie die Regelung in § 5 Abs. 1 BtMG selbst – nicht auf diese Fallkonstellation zugeschnitten, weil die darin geforderten Sicherungsmaßnahmen (z. B. zertifizierte Wertschutzschränke und -türen) und die hierfür anfallenden Kosten ersichtlich außer Verhältnis zu dem Gefahrenpotential stehen, das die wenigen für die Eigentherapie benötigten Cannabispflanzen bergen. Von Privatpersonen können daher nur zumutbare Sicherungsmaßnahmen verlangt werden.“ (Seiten 28/29)

Ende Februar 2014 erhielt eine Anzahl von Patienten, die eine Ausnahmeerlaubnis für den Eigenanbau gestellt hatten, ein Schreiben der Bundesopiumstelle. Darin werden vor allem Fragen hinsichtlich der Sicherung der Pflanzen und des getrockneten Endprodukts gestellt, die sich weitgehend an den Vorschlägen, die Micheal F. im Musterverfahren vor den Verwaltungsgerichten zur Sicherung angeboten hat.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Anbau von Cannabis

Sehr geehrter Herr X,

mit o. g. Schreiben beantragen Sie

1. die Erlaubnis, Cannabis anzubauen, ohne die Auflagen des § 5 BtMG erfüllen zu müssen,

2. die Erlaubnis, Hanfsamen, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einzuführen, zu erwerben und zu

besitzen, ohne die Auflagen des § 5 BtMG erfüllen zu missen.

Zu 1.

Die von lhnen vorgelegten Unterlagen reichen nicht aus, um über lhren Antrag befinden zu können. Daher bitten wir um Vorlage detaillierter Angaben zur Geeignetheit der Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen Sie vorhaben Cannabis anzubauen, sowie zu den geplanten Sicherungsmaßnahmen, wodurch das Cannabis in der Wachstumsphase, der Blütephase, während der Trocknung und der Lagerung vor unberechtigtem Zugriff Dritter geschützt werden soll (vgl. § 5 Abs. 1 Nrn. 4 & 5 BtMG, § 7 Nr. 4 BtMG).

Hierbei sind insbesondere folgenden Kriterien für uns von Bedeutung:

(1.) Beschaffenheit des Anbauraums bzw. weiterer Räume:

z.B. die Größe des Raums, Beschaffenheit und Stärke der Wände, der Decke bzw. des Fußbodens (Rigips, Mauerwerk, Stahlbeton und die Frage, ob es sich bei den Wänden um tragende handelt, die Be- und Entlüftung des Raums, Schutz vor Schädlingen innerhalb des Raums und die Frage, ob alle Prozesse (z.B. Anbau, Trocknung, Lagerung) in diesem Raum stattfinden oder ob es weitere Räume gibt?

(2.) Fenster und Türen des Anbauraums

lst der Raum fensterlos oder hat er ein bzw. mehrere Fenster? Wie sind die Fenster beschaffen? Hat das Fenster z.B. Pilzkopfsicherungen? Hat das Fenster Scheiben mit Durchbruchsicherung? Sind die Scheiben matt oder klar, aus normalem Glas, Sicherheitsglas oder evtl. Kunststoff? lst der Fensterriegel abschließbar? lst das Fenster vergittert? Wie groß ist die Gitterweite? Wie dick sind die Gitterstäbe? Aus welchem Material sind die Gitterstäbe?

Die Beschaffenheit der Tür(en): Gibt es einen Sperr-Riegel, ein Sicherheitsschloss, eine Sicherheitsblende und/ oder einen Aufhebelschutz? Aus welchem Material ist die Tür?

(3.) Lage des Anbauraums (innerhalb der Wohnung bzw. des Bunkers):

lst der Raum zugänglich für Gäste bzw. muss der Raum von Gästen zwangsläufig genutzt werden (z.B. einziges Badezimmer innerhalb der Wohnung)? Wie liegt der Raum in Bezug zu den anderen Räumen (z.B. Durchgangszimmer mit mehreren Türen oder Zimmer mit nur einer Tür)?

(4.) Lage des Anbauraums innerhalb des Gebäudes:

ln welchem Stockwerk befindet sich der Anbauraum? Straßen- oder gartenseitige Lage?

(5.) Beschaffenheit der Eingangstür:

Gibt es einen Sperr-Riegel, ein Sicherheitsschloss, eine Sicherheitsblende, einen Aufhebelschutz? Aus welchem Material ist die Tür?

(6. ) Zugangskontrolle und/oder elektrische Überwachung:

Gibt es eine Alarmanlage, Zugangskontrolle oder eine anders geartete elektrische Überwachung des Bunkers und/oder des Anbauraums?

(7.) Umfeld des Bunkers:

ln welcher Umgebung befindet sich der Bunker?

(8.) Anbaumenge:

ln welchen lntervallen beabsichtigen Sie welche Mengen anzubauen? Wie groß ist lhre voraussichtliche Jahresmenge?

Wir bitten um Vervollständigung der Angaben unter Berücksichtigung der Punkte (1.) bis (8.)

Zu 2.

Der Samen von Cannabis ist gemäß Anlage I zu § 1 (1) BtMG, lit. a) zu Cannabis von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist. Infolgedessen ist sowohl die Einfuhr, als auch der Erwerb zu legalen Zwecken nicht erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis zur Einfuhr und zum Erwerb ohne den erlaubten Anbau kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht erteilen. .

lm Hinblick auf § 7 Nr. 5 BtMG bitten wir um Präzisierung lhres Antrags in Bezug auf die Art des beantragten Betäubungsmittelverkehrs.

Des Weiteren bitten wir um Vorlage einer vergleichenden Vollkostenrechnung hinsichtlich des Anbaus von Cannabis und des Erwerbs von Cannabis aus lhrer Apotheke.

Sofern uns die nachgeforderten Unterlagen nicht bis zum X Y vorliegen, müssen wir nach Aktenlage entscheiden. Dies hätte zur Folge, dass lhr Antrag gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 BtMG gebührenpflichtig abzulehnen wäre.

Bei Bedarf erwirken Sie vor Ablauf des o. g. Termins eine Fristverlängerung (z.B. auch telefonisch).

Für weitere Rückfragen stehen wir lhnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

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